d) Dem ist entgegenzuhalten, dass Bauvorhaben gemäss Art. 36 Abs. 1 BauG nicht aufgrund von angekündigten Nutzungskonzepten, sondern nach dem zur Zeit der Einreichung des Baugesuchs geltenden Recht zu beurteilen sind. Entscheide sind nur dann zurückzustellen, wenn das Bauvorhaben Nutzungsplänen widerspricht, die bei der Gesuchseinreichung öffentlich aufgelegen haben (Art. 36 Abs. 2 BauG).