Als letzte Voraussetzung für eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 28 BauG muss bei Bauten an Strassen die zuständige Behörde zugestimmt haben. Die Präsidialdirektion (Bauinspektorat) der Stadt Bern als zuständige Strassenaufsichtsbehörde hat diese Zustimmung mit Bericht vom 20. März 2009 erteilt. c) Zudem ist der Beschwerdeführer der Meinung, zumal auch öffentliche Interessen der Verkehrssicherheit auf dem Spiel stünden, könne verlangt werden, dass vor dem im Gesamtbauentscheid angekündigten Nutzungskonzept kein Präjudiz geschaffen werden dürfe, wie dies mit dem angefochtenen Entscheid der Fall wäre.