Schmiedenplatzes in den Kornhausplatz und beim Kindlifresserbrunnen. Dies hat aber grundsätzlich zur Folge, dass Radfahrer ihr Tempo reduzieren müssen, was die Verkehrssicherheit sogar eher erhöht. Ob diese quasi verkehrsberuhigende Wirkung der Aussenbestuhlung in der Feldnummer 1/0739.3 sinnvoll ist, darüber lässt sich streiten, zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit führt sie jedenfalls nicht. Im Übrigen sei noch einmal daran erinnert, dass in Fussgängerzonen, in denen ausnahmsweise beschränkter Fahrzeugverkehr zugelassen ist, höchstens im Schritttempo gefahren werden darf und Fussgänger Vortritt haben (Art. 22c SSV).