Näher zu prüfen ist jedoch, ob das öffentliche Interesse der Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird. Davon ist aber nicht auszugehen. Die nun zu bewilligende Aussenbestuhlung entspricht dem Zustand der letzten Jahre. Dass dieser Zustand bis anhin zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit geführt hätte, wird nicht geltend gemacht und dafür gibt es auch keine Anhaltspunkte. Weshalb sich daran in Zukunft etwas ändern sollte, ist nicht erkennbar. Zwar führt die Aussenbestuhlung in der Feldnummer 1/0739.3 tatsächlich zu einer gewissen Verengung bei der Einmündung des 8