Abgesehen davon wurde die Ausnahmebewilligung für die zonenfremde Nutzung der Verkehrsfläche zu Recht erteilt: Da es sich bei den Aussenbestuhlungen um kleine und leicht entfernbare Anlagen handelt, müssen die Voraussetzungen von Art. 28 BauG erfüllt sein. Dabei steht das genügende Interesse des Bauherrn ausser Frage, insbesondere trägt die Aussenbestuhlung wesentlich zu einer lebendigen Stadt bei. Weiter ist keine Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen erkennbar.