3.1 dieses Entscheides beziehen sich auf die Notwendigkeit einer Ausnahmebewilligung infolge zonenfremder Nutzung der Verkehrsfläche. Dabei kommt das Regierungsstatthalteramt in seinem Entscheid zum Schluss, dass die beabsichtigten Aussenbewirtschaftungsflächen in keinem Zusammenhang mit der öffentlichen Verkehrsanlage stünden und deshalb eine Ausnahmebewilligung für die zonenfremde Nutzung der Verkehrsfläche benötigten. Dem ist zuzustimmen und entspricht wohl auch der Meinung des Beschwerdeführers.