b) In diesem Zusammenhang weist das Regierungsstatthalteramt in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2009 zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer die entsprechende Erwägung im angefochtenen Gesamtbauentscheid missverstanden habe. Die monierten Ausführungen unter Ziff. 3.1 dieses Entscheides beziehen sich auf die Notwendigkeit einer Ausnahmebewilligung infolge zonenfremder Nutzung der Verkehrsfläche.