Betreffend der gerügten Umnutzung der betroffenen Flächen stimme dies ganz offensichtlich nicht: Die Aussenbestuhlungen der Restaurants würden Platz auf der Verkehrsfläche beanspruchen, der dem Verkehr deshalb fehle. Die Voraussetzungen für die gewährte Ausnahmebewilligung für die zonenfremde Nutzung bestehe somit nur zum Teil.