3. Rügen gegen den Gesamtbauentscheid a) Gegen den Gesamtbauentscheid macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, darin werde unter Ziff. 3.1 erwähnt, das Bauvorhaben bzw. die damit zu bewilligenden Dienstleistungen stünden in keinem Zusammenhang mit der öffentlichen Verkehrsanlage. 7 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) 8 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) 7