Darüber hinaus weist die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2009 darauf hin, dass die Wirte von der Gewerbepolizei bereits dazu angehalten würden, während den Aussenbestuhlungszeiten keine Anlieferungen vorzunehmen. Schliesslich sei auch noch bemerkt, dass für den Fall, dass der Durchgang beim Schmiedenplatz durch Anlieferungen dennoch ausnahmsweise kurzzeitig versperrt wäre, die Radfahrer entweder via Zeughausgasse, Nägeligasse und Kornhausplatz Nord um das Kornhaus herumfahren könnten oder die Möglichkeit hätten, vom Fahrrad abzusteigen und zu Fuss den Durchgang zwischen dem Kornhauscafé und dem Kornhauskeller zu benützen.