Was die Anlieferung betrifft, so ist dem Regierungsstatthalteramt zuzustimmen, dass diese nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens und damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Im Übrigen ergibt sich bereits aus dem Bundesrecht, dass beim Güterumschlag stets ein mindestens 1,50 m breiter Raum frei bleiben muss und die Ladetätigkeit ohne Verzug zu beenden ist (Art. 41 Abs. 1bis VRV). Darüber hinaus weist die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2009 darauf hin, dass die Wirte von der Gewerbepolizei bereits dazu angehalten würden, während den Aussenbestuhlungszeiten keine Anlieferungen vorzunehmen.