Durchfahrt zwischen der nordöstlichen Ecke der Feldnummer 1/0739.3 und dem Kindlifresserbrunnen, sie beträgt gut 4 m. Mit Blick auf die Vorgaben in Art. 7 BauV ist die Verkehrsfläche damit genügend breit. Allerdings ist fraglich, ob Art. 7 BauV hier überhaupt anwendbar ist, handelt es sich doch um eine Fussgängerzone, welche von Radfahrern bloss mitbenützt werden darf. Wird in Fussgängerzonen ausnahmsweise beschränkter Fahrzeugverkehr zugelassen, darf höchstens im Schritttempo gefahren werden; die Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten haben Vortritt (Art. 22c SSV7), wobei Fahrräder nicht als fahrzeugähnliche Geräte gelten (Art. 1 Abs. 10 VRV8). Im Bereich Schmiedenplatz/