Welchen öffentlich-rechtlichen Vorschriften dies widersprechen sollte, ist nicht erkennbar, und der Beschwerdeführer nennt auch keine solchen. Aus den Plänen ergibt sich, dass die Breite der Ausfahrt vom Schmiedenplatz in den Kornhausplatz von der nordwestlichen Ecke der Feldnummer 1/0739.3 bis zur südöstlichen Ecke des Zeughauses rund 6 m beträgt. Etwas enger ist die 4 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 6 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15 6