d) Im Übrigen wären diese Rügen auch unbegründet. Das Rechtsabbiegen vom Schmiedenplatz Richtung Kornhausplatz Süd wird durch die Aussenbestuhlung in der Feldnummer 1/0739.3 nicht verhindert: Die Radfahrer werden dadurch nur gezwungen, beim Rechtsabbiegen eine etwas weitere Kurve zu fahren oder allenfalls vor dem Rechtsabbiegen eine kleine Linkskurve zu fahren. Welchen öffentlich-rechtlichen Vorschriften dies widersprechen sollte, ist nicht erkennbar, und der Beschwerdeführer nennt auch keine solchen.