Demzufolge könnte auf diese Rügen aus der Einsprache mangels Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG5) nicht eingetreten werden, selbst wenn der Beschwerdeführer an ihnen im Beschwerdeverfahren hätte festhalten wollen: Die Begründung muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Erkenntnis auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, welche Rechtsnormen verletzt worden sind; ein blosser Verweis auf frühere Rechtsschriften stellt daher keine rechtsgenügliche Begründung dar.6