c) Vorab ist unklar, ob der Beschwerdeführer an diesen Rügen aus der Einsprache im Beschwerdeverfahren festhält oder nicht. Aufgrund des Aufbaus der Beschwerdeschrift und der Formulierung ist eher davon auszugehen, dass die Rügen nur zwecks Information wiederholt, im Beschwerdeverfahren aber nicht aufrechterhalten werden. Der Beschwerdeführer geht denn auch mit keinem Wort auf die entsprechenden Begründungen im angefochtenen Gesamtbauentscheid zu diesen Rügen ein.