b) Betreffend der reduzierten Durchfahrtsbreite wird im Gesamtbauentscheid auf Art. 7 BauV4 verwiesen. Dementsprechend dürften die Fahrbahnbreiten bei Einbahnstrassen 3.00 m und bei Strassen mit Gegenverkehr 4.20 m nicht unterschreiten. Diese Breiten würden für Verkehrsflächen mit normalem Strassenverkehr gelten. Die in den Plänen ausgewiesenen Durchfahrtsbreiten würden daher als genügend erachtet. Hinsichtlich der monierten Anlieferungen wird im Gesamtbauentscheid festgehalten, dass diese nicht im vorliegenden Baubewilligungsverfahren behandelt würden. Gegenstand des zu behandelnden Baugesuches bildeten lediglich die Aussenbewirtschaftungsflächen.