Aus den Statuten des Beschwerdeführers ergibt sich, dass der Verein seit über fünf Jahren besteht. Gemäss Art. 2 der Statuten wahrt der Verein insbesondere die Interessen der velofahrenden Bevölkerung gegenüber den zuständigen Behörden und ergreift zu diesem Zweck die notwendigen Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer hat sich somit berechtigterweise am Baubewilligungsverfahren als Einsprecher beteiligt und ist demzufolge auch zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten. 2. Rügen aus der Einsprache