Zur Beschwerde befugt sind unter anderem die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Zur Einsprache befugt sind private Organisationen in Form einer juristischen Person, soweit die Wahrung von Anliegen des Baugesetzes nach den Statuten zu ihren dauernden Hauptaufgaben gehört und soweit sie zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bauvorhabens mindestens fünf Jahre bestanden haben (Art. 35 Abs. 2 Bst. b BauG). Aus den Statuten des Beschwerdeführers ergibt sich, dass der Verein seit über fünf Jahren besteht.