Hinsichtlich des Eventualbegehrens der Beschwerde beantragt sie, auf die Rüge der Anlieferung sei nicht einzutreten; bezüglich einer allfälligen Verkleinerung des Feldes 1/079.3 stellt sie keinen Antrag, sondern räumt ein, dass die Situation neu zu überprüfen wäre, sollte die betroffene Aussenbestuhlung geltendes Recht verletzen. Mit Verfügung vom 17. Juni 2009 stellte das Rechtsamt fest, dass von den im Gesamtbauentscheid aufgeführten vierzehn Gastgewerbebetrieben nur die Beschwerdegegner 2 bis 4 von der Beschwerde betroffen seien und der angefochtene Entscheid deshalb für die übrigen Gastgewerbebetriebe in Rechtskraft erwachsen sei.