2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 8. Mai 2009 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt, der angefochtene Bauentscheid sei aufzuheben und dem Bauvorhaben sei der Bauabschlag zu erteilen. Eventuell sei der angefochtene Entscheid teilweise aufzuheben, soweit nur die im vorherigen Einspracheverfahren gerügte Umnutzung bestimmter Parzellen bzw. der von der Stadt definierten Nutzungsfelder neu beurteilt werden könne. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, die Aussenbestuhlungen der Restaurants würden Platz auf der Verkehrsfläche beanspruchen, der dem Verkehr deshalb fehle.