{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2009-07-08", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2009-60_2009-07-08.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2009_60_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484bcc5af16d0e42876af52399986ad2a929b3f1f6f851e9f0193f7c0778a10fae2b43fa8ef8bf3cfa7a0869862c7fa193a0?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484bcc5af16d0e42876af52399986ad2a929b3f1f6f851e9f0193f7c0778a10fae2b43fa8ef8bf3cfa7a0869862c7fa193a0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2009_60", "Checksum": "c559a32f66a5db45b09912b8fdb7d219"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2009 60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 08.07.2009 110 2009 60"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 08.07.2009 110 2009 60"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 08.07.2009 110 2009 60"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Andrea Greiner"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aussenbestuhlung auf dem Kornhausplatz, Anforderungen an Beschwerdebegründung,Verkehrssicherheit | Rsta Bern (alt)"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:22:22", "Checksum": "5be9c04126a6425d4201ef81721e9a1a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 08.07.2009 110 2009 60\nRegeste:\nAussenbestuhlung auf dem Kornhausplatz, Anforderungen an Beschwerdebegründung,Verkehrssicherheit | Rsta Bern (alt)\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2009/60 Bern, 8. Juli 2009\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nVerein, A.________\nBeschwerdeführer\n\nund\n\nStadt Bern, Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün, handelnd durch das\nTiefbauamt, Bundesgasse 38, Postfach, 3001 Bern\nBeschwerdegegnerin 1\n\nB.________\nBeschwerdegegner 2\n\nvertreten durch Herrn Fürsprecher C.________\n\nD.________\nBeschwerdegegner 3\n\nE.________\nBeschwerdegegner 4\n\nbeide vertreten durch Herrn Fürsprecher F.________\n\nsowie\n\nRegierungsstatthalteramt Bern, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern\n\nbetreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Bern vom 7. April 2009 (3.6.1 /\nbbew / 18 / 2009-0010; Aussenbestuhlung von Gastgewerbebetrieben)\n2\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Die Beschwerdegegnerin 1 reichte am 12. Januar 2009 ein Baugesuch ein für die\nUmnutzung von Strassenflächen in der oberen Altstadt für die Aussenbestuhlung von\nGastgewerbebetreibern im Bereich Kornhausplatz, Schmiedenplatz, Zeughausgasse,\nGrabenpromenaden-Park und Rathausgasse. Gegen das Bauvorhaben erhob unter\nanderem der Beschwerdeführer Einsprache.\n\nMit Gesamtentscheid vom 7. April 2009 erteilte das Regierungsstatthalteramt Bern der\nBeschwerdegegnerin 1 die Baubewilligung inklusive Ausnahmebewilligungen für das\nAbweichen von der zulässigen Nutzungsart in der Verkehrsfläche sowie in der Schutzzone\nA. Gleichzeitig erteilte das Regierungsstatthalteramt Bern vierzehn Gastgewerbebetrieben\ndie Bewilligung für die entgeltliche Überlassung von öffentlichem Grund.\n\n2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 8. Mai 2009 Beschwerde bei der Bau-,\nVerkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt, der\nangefochtene Bauentscheid sei aufzuheben und dem Bauvorhaben sei der Bauabschlag\nzu erteilen. Eventuell sei der angefochtene Entscheid teilweise aufzuheben, soweit nur die\nim vorherigen Einspracheverfahren gerügte Umnutzung bestimmter Parzellen bzw. der von\nder Stadt definierten Nutzungsfelder neu beurteilt werden könne. Der Beschwerdeführer\nmacht insbesondere geltend, die Aussenbestuhlungen der Restaurants würden Platz auf\nder Verkehrsfläche beanspruchen, der dem Verkehr deshalb fehle.\n\n3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den\nSchriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Da die im Gesamtbauentscheid\nebenfalls erteilten Bewilligungen für die entgeltliche Überlassung von öffentlichem Grund\nvon der angefochtenen Baubewilligung abhängen, beteiligte das Rechtsamt anfänglich\nauch alle vierzehn Gastgewerbebetriebe als Beschwerdegegner am Beschwerdeverfahren.\n\nDas Regierungsstatthalteramt Bern nahm mit Schreiben vom 20. Mai 2009 Stellung zur\nBeschwerde; ein Antrag wird darin nicht gestellt. Der Beschwerdegegner 2 beantragt in\n\n1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und\n\nEnergiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191)\n3\n\nseiner Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2009, die Beschwerde sei abzuweisen. Die\nBeschwerdegegner 3 und 4 beantragen in ihrer gemeinsamen Beschwerdeantwort vom\n9. Juni 2009 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf\neingetreten werden könne. Zudem beantragen sie, der Beschwerde sei die aufschiebende\nWirkung zu entziehen. Ebenfalls den Entzug der aufschiebenden Wirkung beantragt die\nBeschwerdegegnerin 1 in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2009. In Bezug auf das\nHauptbegehren der Beschwerde beantragt die Beschwerdegegnerin 1, darauf sei nicht\neinzutreten. Hinsichtlich des Eventualbegehrens der Beschwerde beantragt sie, auf die\nRüge der Anlieferung sei nicht einzutreten; bezüglich einer allfälligen Verkleinerung des\nFeldes 1/079.3 stellt sie keinen Antrag, sondern räumt ein, dass die Situation neu zu\nüberprüfen wäre, sollte die betroffene Aussenbestuhlung geltendes Recht verletzen.\n\nMit Verfügung vom 17. Juni 2009 stellte das Rechtsamt fest, dass von den im\nGesamtbauentscheid aufgeführten vierzehn Gastgewerbebetrieben nur die\nBeschwerdegegner 2 bis 4 von der Beschwerde betroffen seien und der angefochtene\nEntscheid deshalb für die übrigen Gastgewerbebetriebe in Rechtskraft erwachsen sei.\n\n4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den\nnachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Eintreten\n\nAngefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er -\nunabhängig von den geltend gemachten Einwänden - nur mit dem Rechtsmittel\nangefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im\nvorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide\nkönnen nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei\n\n2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1)\n\n3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)\n4\n\nder BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen\nden Gesamtbauentscheid zuständig.\n\n"}