ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2009/60 Bern, 8. Juli 2009 in der Beschwerdesache zwischen Verein, A.________ Beschwerdeführer und Stadt Bern, Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün, handelnd durch das Tiefbauamt, Bundesgasse 38, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin 1 B.________ Beschwerdegegner 2 vertreten durch Herrn Fürsprecher C.________ D.________ Beschwerdegegner 3 E.________ Beschwerdegegner 4 beide vertreten durch Herrn Fürsprecher F.________ sowie Regierungsstatthalteramt Bern, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Bern vom 7. April 2009 (3.6.1 / bbew / 18 / 2009-0010; Aussenbestuhlung von Gastgewerbebetrieben) 2 I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin 1 reichte am 12. Januar 2009 ein Baugesuch ein für die Umnutzung von Strassenflächen in der oberen Altstadt für die Aussenbestuhlung von Gastgewerbebetreibern im Bereich Kornhausplatz, Schmiedenplatz, Zeughausgasse, Grabenpromenaden-Park und Rathausgasse. Gegen das Bauvorhaben erhob unter anderem der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 7. April 2009 erteilte das Regierungsstatthalteramt Bern der Beschwerdegegnerin 1 die Baubewilligung inklusive Ausnahmebewilligungen für das Abweichen von der zulässigen Nutzungsart in der Verkehrsfläche sowie in der Schutzzone A. Gleichzeitig erteilte das Regierungsstatthalteramt Bern vierzehn Gastgewerbebetrieben die Bewilligung für die entgeltliche Überlassung von öffentlichem Grund. 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 8. Mai 2009 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt, der angefochtene Bauentscheid sei aufzuheben und dem Bauvorhaben sei der Bauabschlag zu erteilen. Eventuell sei der angefochtene Entscheid teilweise aufzuheben, soweit nur die im vorherigen Einspracheverfahren gerügte Umnutzung bestimmter Parzellen bzw. der von der Stadt definierten Nutzungsfelder neu beurteilt werden könne. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, die Aussenbestuhlungen der Restaurants würden Platz auf der Verkehrsfläche beanspruchen, der dem Verkehr deshalb fehle. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Da die im Gesamtbauentscheid ebenfalls erteilten Bewilligungen für die entgeltliche Überlassung von öffentlichem Grund von der angefochtenen Baubewilligung abhängen, beteiligte das Rechtsamt anfänglich auch alle vierzehn Gastgewerbebetriebe als Beschwerdegegner am Beschwerdeverfahren. Das Regierungsstatthalteramt Bern nahm mit Schreiben vom 20. Mai 2009 Stellung zur Beschwerde; ein Antrag wird darin nicht gestellt. Der Beschwerdegegner 2 beantragt in 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 3 seiner Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2009, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Beschwerdegegner 3 und 4 beantragen in ihrer gemeinsamen Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2009 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Zudem beantragen sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Ebenfalls den Entzug der aufschiebenden Wirkung beantragt die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2009. In Bezug auf das Hauptbegehren der Beschwerde beantragt die Beschwerdegegnerin 1, darauf sei nicht einzutreten. Hinsichtlich des Eventualbegehrens der Beschwerde beantragt sie, auf die Rüge der Anlieferung sei nicht einzutreten; bezüglich einer allfälligen Verkleinerung des Feldes 1/079.3 stellt sie keinen Antrag, sondern räumt ein, dass die Situation neu zu überprüfen wäre, sollte die betroffene Aussenbestuhlung geltendes Recht verletzen. Mit Verfügung vom 17. Juni 2009 stellte das Rechtsamt fest, dass von den im Gesamtbauentscheid aufgeführten vierzehn Gastgewerbebetrieben nur die Beschwerdegegner 2 bis 4 von der Beschwerde betroffen seien und der angefochtene Entscheid deshalb für die übrigen Gastgewerbebetriebe in Rechtskraft erwachsen sei. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er - unabhängig von den geltend gemachten Einwänden - nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 4 der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtbauentscheid zuständig. Zur Beschwerde befugt sind unter anderem die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Zur Einsprache befugt sind private Organisationen in Form einer juristischen Person, soweit die Wahrung von Anliegen des Baugesetzes nach den Statuten zu ihren dauernden Hauptaufgaben gehört und soweit sie zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bauvorhabens mindestens fünf Jahre bestanden haben (Art. 35 Abs. 2 Bst. b BauG). Aus den Statuten des Beschwerdeführers ergibt sich, dass der Verein seit über fünf Jahren besteht. Gemäss Art. 2 der Statuten wahrt der Verein insbesondere die Interessen der velofahrenden Bevölkerung gegenüber den zuständigen Behörden und ergreift zu diesem Zweck die notwendigen Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer hat sich somit berechtigterweise am Baubewilligungsverfahren als Einsprecher beteiligt und ist demzufolge auch zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten. 2. Rügen aus der Einsprache a) Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde vom 8. Mai 2009 darauf, dass er in seiner Einsprache verlangt habe, dass die Feldnummer 1/0739.3 um mindestens 6 m nach Süden zurückzunehmen sei. Über den Schmiedenplatz würden essentielle Velo- Verkehrsbeziehungen führen und das Feld 1/0739.3 verhindere Rechtsabbiegen von der Zeughausgasse Richtung Kornhausplatz Süd. Zudem habe er in seiner Einsprache geltend gemacht, dass die Anlieferung im Bereich der Feldnummern 1/0852, 1/0738, 1/0739.1 und 1/0739.2 verbindlich und so zu organisieren sei, dass die Durchfahrt Schmiedenplatz jederzeit gewährleistet sei. Die öffentliche Nutzung der Verkehrsfläche werde unzulässig behindert. Anlieferungen mit Lastwagen erfolgten ab Kornhausplatz und ab Zeughausgasse auf den Schmiedenplatz. Oft behinderten und verhinderten grosse Fahrzeuge von Anlieferfirmen jegliches Durchkommen für Fussgänger und Velos über den Schmiedenplatz. 5 b) Betreffend der reduzierten Durchfahrtsbreite wird im Gesamtbauentscheid auf Art. 7 BauV4 verwiesen. Dementsprechend dürften die Fahrbahnbreiten bei Einbahnstrassen 3.00 m und bei Strassen mit Gegenverkehr 4.20 m nicht unterschreiten. Diese Breiten würden für Verkehrsflächen mit normalem Strassenverkehr gelten. Die in den Plänen ausgewiesenen Durchfahrtsbreiten würden daher als genügend erachtet. Hinsichtlich der monierten Anlieferungen wird im Gesamtbauentscheid festgehalten, dass diese nicht im vorliegenden Baubewilligungsverfahren behandelt würden. Gegenstand des zu behandelnden Baugesuches bildeten lediglich die Aussenbewirtschaftungsflächen. c) Vorab ist unklar, ob der Beschwerdeführer an diesen Rügen aus der Einsprache im Beschwerdeverfahren festhält oder nicht. Aufgrund des Aufbaus der Beschwerdeschrift und der Formulierung ist eher davon auszugehen, dass die Rügen nur zwecks Information wiederholt, im Beschwerdeverfahren aber nicht aufrechterhalten werden. Der Beschwerdeführer geht denn auch mit keinem Wort auf die entsprechenden Begründungen im angefochtenen Gesamtbauentscheid zu diesen Rügen ein. Demzufolge könnte auf diese Rügen aus der Einsprache mangels Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG5) nicht eingetreten werden, selbst wenn der Beschwerdeführer an ihnen im Beschwerdeverfahren hätte festhalten wollen: Die Begründung muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Erkenntnis auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, welche Rechtsnormen verletzt worden sind; ein blosser Verweis auf frühere Rechtsschriften stellt daher keine rechtsgenügliche Begründung dar.6 d) Im Übrigen wären diese Rügen auch unbegründet. Das Rechtsabbiegen vom Schmiedenplatz Richtung Kornhausplatz Süd wird durch die Aussenbestuhlung in der Feldnummer 1/0739.3 nicht verhindert: Die Radfahrer werden dadurch nur gezwungen, beim Rechtsabbiegen eine etwas weitere Kurve zu fahren oder allenfalls vor dem Rechtsabbiegen eine kleine Linkskurve zu fahren. Welchen öffentlich-rechtlichen Vorschriften dies widersprechen sollte, ist nicht erkennbar, und der Beschwerdeführer nennt auch keine solchen. Aus den Plänen ergibt sich, dass die Breite der Ausfahrt vom Schmiedenplatz in den Kornhausplatz von der nordwestlichen Ecke der Feldnummer 1/0739.3 bis zur südöstlichen Ecke des Zeughauses rund 6 m beträgt. Etwas enger ist die 4 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 6 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15 6 Durchfahrt zwischen der nordöstlichen Ecke der Feldnummer 1/0739.3 und dem Kindlifresserbrunnen, sie beträgt gut 4 m. Mit Blick auf die Vorgaben in Art. 7 BauV ist die Verkehrsfläche damit genügend breit. Allerdings ist fraglich, ob Art. 7 BauV hier überhaupt anwendbar ist, handelt es sich doch um eine Fussgängerzone, welche von Radfahrern bloss mitbenützt werden darf. Wird in Fussgängerzonen ausnahmsweise beschränkter Fahrzeugverkehr zugelassen, darf höchstens im Schritttempo gefahren werden; die Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten haben Vortritt (Art. 22c SSV7), wobei Fahrräder nicht als fahrzeugähnliche Geräte gelten (Art. 1 Abs. 10 VRV8). Im Bereich Schmiedenplatz/Kornhausplatz haben Radfahrer also nicht denselben Anspruch auf freie Fahrt, wie beispielsweise auf einem Radweg. Sie dürfen höchstens im Schritttempo fahren und müssen den Fussgängern den Vortritt lassen – dies kann auch bedeuten, dass abgestiegen und das Fahrrad geschoben werden muss. Was die Anlieferung betrifft, so ist dem Regierungsstatthalteramt zuzustimmen, dass diese nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens und damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Im Übrigen ergibt sich bereits aus dem Bundesrecht, dass beim Güterumschlag stets ein mindestens 1,50 m breiter Raum frei bleiben muss und die Ladetätigkeit ohne Verzug zu beenden ist (Art. 41 Abs. 1bis VRV). Darüber hinaus weist die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2009 darauf hin, dass die Wirte von der Gewerbepolizei bereits dazu angehalten würden, während den Aussenbestuhlungszeiten keine Anlieferungen vorzunehmen. Schliesslich sei auch noch bemerkt, dass für den Fall, dass der Durchgang beim Schmiedenplatz durch Anlieferungen dennoch ausnahmsweise kurzzeitig versperrt wäre, die Radfahrer entweder via Zeughausgasse, Nägeligasse und Kornhausplatz Nord um das Kornhaus herumfahren könnten oder die Möglichkeit hätten, vom Fahrrad abzusteigen und zu Fuss den Durchgang zwischen dem Kornhauscafé und dem Kornhauskeller zu benützen. 3. Rügen gegen den Gesamtbauentscheid a) Gegen den Gesamtbauentscheid macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, darin werde unter Ziff. 3.1 erwähnt, das Bauvorhaben bzw. die damit zu bewilligenden Dienstleistungen stünden in keinem Zusammenhang mit der öffentlichen Verkehrsanlage. 7 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) 8 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) 7 Betreffend der gerügten Umnutzung der betroffenen Flächen stimme dies ganz offensichtlich nicht: Die Aussenbestuhlungen der Restaurants würden Platz auf der Verkehrsfläche beanspruchen, der dem Verkehr deshalb fehle. Die Voraussetzungen für die gewährte Ausnahmebewilligung für die zonenfremde Nutzung bestehe somit nur zum Teil. b) In diesem Zusammenhang weist das Regierungsstatthalteramt in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2009 zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer die entsprechende Erwägung im angefochtenen Gesamtbauentscheid missverstanden habe. Die monierten Ausführungen unter Ziff. 3.1 dieses Entscheides beziehen sich auf die Notwendigkeit einer Ausnahmebewilligung infolge zonenfremder Nutzung der Verkehrsfläche. Dabei kommt das Regierungsstatthalteramt in seinem Entscheid zum Schluss, dass die beabsichtigten Aussenbewirtschaftungsflächen in keinem Zusammenhang mit der öffentlichen Verkehrsanlage stünden und deshalb eine Ausnahmebewilligung für die zonenfremde Nutzung der Verkehrsfläche benötigten. Dem ist zuzustimmen und entspricht wohl auch der Meinung des Beschwerdeführers. Insofern ist aus der Begründung der Beschwerde nicht nachvollziehbar, weshalb die Voraussetzungen für die gewährte Ausnahmebewilligung nur zum Teil erfüllt sein sollten. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde somit ungenügend begründet. Abgesehen davon wurde die Ausnahmebewilligung für die zonenfremde Nutzung der Verkehrsfläche zu Recht erteilt: Da es sich bei den Aussenbestuhlungen um kleine und leicht entfernbare Anlagen handelt, müssen die Voraussetzungen von Art. 28 BauG erfüllt sein. Dabei steht das genügende Interesse des Bauherrn ausser Frage, insbesondere trägt die Aussenbestuhlung wesentlich zu einer lebendigen Stadt bei. Weiter ist keine Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen erkennbar. Näher zu prüfen ist jedoch, ob das öffentliche Interesse der Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird. Davon ist aber nicht auszugehen. Die nun zu bewilligende Aussenbestuhlung entspricht dem Zustand der letzten Jahre. Dass dieser Zustand bis anhin zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit geführt hätte, wird nicht geltend gemacht und dafür gibt es auch keine Anhaltspunkte. Weshalb sich daran in Zukunft etwas ändern sollte, ist nicht erkennbar. Zwar führt die Aussenbestuhlung in der Feldnummer 1/0739.3 tatsächlich zu einer gewissen Verengung bei der Einmündung des 8 Schmiedenplatzes in den Kornhausplatz und beim Kindlifresserbrunnen. Dies hat aber grundsätzlich zur Folge, dass Radfahrer ihr Tempo reduzieren müssen, was die Verkehrssicherheit sogar eher erhöht. Ob diese quasi verkehrsberuhigende Wirkung der Aussenbestuhlung in der Feldnummer 1/0739.3 sinnvoll ist, darüber lässt sich streiten, zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit führt sie jedenfalls nicht. Im Übrigen sei noch einmal daran erinnert, dass in Fussgängerzonen, in denen ausnahmsweise beschränkter Fahrzeugverkehr zugelassen ist, höchstens im Schritttempo gefahren werden darf und Fussgänger Vortritt haben (Art. 22c SSV). Als letzte Voraussetzung für eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 28 BauG muss bei Bauten an Strassen die zuständige Behörde zugestimmt haben. Die Präsidialdirektion (Bauinspektorat) der Stadt Bern als zuständige Strassenaufsichtsbehörde hat diese Zustimmung mit Bericht vom 20. März 2009 erteilt. c) Zudem ist der Beschwerdeführer der Meinung, zumal auch öffentliche Interessen der Verkehrssicherheit auf dem Spiel stünden, könne verlangt werden, dass vor dem im Gesamtbauentscheid angekündigten Nutzungskonzept kein Präjudiz geschaffen werden dürfe, wie dies mit dem angefochtenen Entscheid der Fall wäre. d) Dem ist entgegenzuhalten, dass Bauvorhaben gemäss Art. 36 Abs. 1 BauG nicht aufgrund von angekündigten Nutzungskonzepten, sondern nach dem zur Zeit der Einreichung des Baugesuchs geltenden Recht zu beurteilen sind. Entscheide sind nur dann zurückzustellen, wenn das Bauvorhaben Nutzungsplänen widerspricht, die bei der Gesuchseinreichung öffentlich aufgelegen haben (Art. 36 Abs. 2 BauG). Im Übrigen wurde die Bewilligung für die entgeltliche Überlassung von öffentlichem Grund den Gastgewerbebetrieben nur für die Saison 2009 erteilt. Sollte das angekündigte Nutzungskonzept eine Reduktion gewisser Aussenbestuhlungsflächen vorsehen, könnte einer solchen Reduktion in zukünftigen Bewilligungsverfahren für die entgeltliche Überlassung von öffentlichem Grund problemlos Rechnung getragen werden. Somit kann nicht davon gesprochen werden, dass mit dieser Baubewilligung ein Präjudiz geschaffen wird. Diese Rüge erweist sich demzufolge als unbegründet. e) Weiter macht der Beschwerdeführer gegen den Gesamtbauentscheid geltend, darin werde unter Ziff. 3.1 erwähnt, dass im Rahmen der stadtinternen Prüfung des Baugesuchs 9 keine Einwände erhoben worden seien und dementsprechend davon ausgegangen werden könne, dass keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt würden. Dem Beschwerdeführer sei aber bekannt, dass sehr wohl solche Einwände vorgebracht worden seien und bestünden, diese aber nicht gehört und eventuell in der Stellungnahme der Gesuchstellerin nicht erwähnt worden seien. Insoweit die Herausgeberin der Stellungnahme vom 3. April 2009 mit der Gesuchstellerin identisch sei, müsse letztere als befangen erachtet werden. Im Gesamtbauentscheid sei dazu keine nähere Prüfung vorgenommen worden. Die Beschwerdegegnerin 1 räumt in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2009 ein, dass hinsichtlich der Frage, ob die streitige Aussenbestuhlungsfläche des Feldes 1/0739.3 reduziert werden müsse, im Einspracheverfahren unter den städtischen Fachstellen tatsächlich unterschiedliche Meinungen geherrscht hätten. Während das Bauinspektorat die vorgeschriebenen Durchfahrts- und Durchgangsbreiten als eingehalten erachtet hätte, hätte die Fachstelle Fuss- und Veloverkehr eine Kürzung um 2 m als sinnvoll beurteilt. Mit Rücksicht auf das Ziel, die Aussenbestuhlungsflächen wenn möglich im bestehenden Umfang bewilligen zu können sowie unter Berücksichtigung der Fachmeinung des Bauinspektorats, wonach im betroffenen Fall kein geltendes Recht verletzt werde, habe die Stadt im Einspracheverfahren darauf verzichtet, Anpassungen zu verlangen. f) Zunächst ist festzuhalten, dass es zwar richtig ist, dass die Autorin der Stellungnahme vom 3. April 2009 mit der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin 1 identisch ist. Dies ist jedoch nicht die einzige Stellungnahme, welche die Stadt Bern im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens eingereicht hat: Mit Bericht vom 20. März 2009 hat auch das Bauinspektorat zum Baugesuch Stellung genommen und beantragt, die Einsprachen abzuweisen und die Baubewilligung zu erteilen. In Bezug auf das Bauinspektorat ist der Vorwurf der Befangenheit unbegründet. Im Übrigen ist auch an der Stellungnahme der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin 1 vom 3. April 2009 nichts auszusetzen: Muss eine Amtsstelle eine Stellungnahme abgeben, ist es nicht ungewöhnlich, dass innerhalb dieser Amtsstelle Meinungsverschiedenheiten auftreten. Dass diese abweichenden Meinungen vor Abgabe der Stellungnahme intern bereinigt werden, ist nicht nur nicht zu beanstanden, sondern geradezu geboten. Darüber hinaus ist durchaus nachvollziehbar, dass die Fachstelle Fuss- und Veloverkehr eine Kürzung des Feldes 1/0739.3 um 2 m als sinnvoll betrachtet hat – dies würde die 10 Einmündung des Schmiedenplatzes in den Kornhausplatz entsprechend verbreitern. Allerdings sei erwähnt, dass der noch etwas schmälere Engpass zwischen der nordöstlichen Ecke der Feldnummer 1/0739.3 und dem Kindlifresserbrunnen durch eine solche Reduktion um 2 m nur unwesentlich verbreitert würde. Letztlich ist dies aber nicht entscheidend: Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nicht die Zweckmässigkeit der Aussenbestuhlungsflächen zu beurteilen, sondern nur zu prüfen, ob die öffentlich- rechtlichen Bestimmungen eingehalten sind. Letzteres ist der Fall. g) Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer, dass im Baubewilligungsverfahren auf Antrag der Beschwerdegegnerin 1 auf die Durchführung einer Einspracheverhandlung verzichtet worden sei. Damit sei eine Kompromissfindung aktiv verhindert worden. h) Gemäss Art. 34 Abs. 1 BewD9 kann die Baubewilligungsbehörde eine Einigungsverhandlung durchführen, sofern die Beteiligten nicht darauf verzichten. Es steht im Ermessen der Bewilligungsbehörde, ob sie eine Einigungsverhandlung durchführt oder nicht. Die Parteien haben somit keinen Anspruch auf die Durchführung einer Einigungsverhandlung. Art. 34 Abs. 1 BewD bezweckt, Verfahrensverzögerungen zu vermeiden. Beurteilt die Bewilligungsbehörde eine Einigungsverhandlung als aussichtslos, kann sie darauf verzichten.10 Demzufolge war die Vorinstanz nicht verpflichtet, eine Einigungsverhandlung durchzuführen. Dies umso weniger, als die Beschwerdegegnerin 1 mit Schreiben vom 3. April 2009 ausdrücklich den Antrag gestellt hat, es sei auf die Einsprachverhandlung zu verzichten. 4. Zusammenfassung und Diverses a) Die Rügen in der Beschwerde vom 8. Mai 2009 erweisen sich als unbegründet, soweit überhaupt auf diese eingetreten werden kann. Die Beschwerde wird demzufolge abgewiesen und der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalters vom 7. April 2009 wird bestätigt. 9 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 10 Vgl. dazu Anita Horisberger Jecklin, vom Umgang mit Einsprachen, in: KPG-Bulletin 1/1999 S. 13 Ziff. II.1. 11 b) Mit diesem Entscheid in der Sache werden die Gesuche der Beschwerdegegnerin 1 sowie der Beschwerdegegner 3 und 4 um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos und entsprechend vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). c) Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Durchführung eines Augenscheins sowie die Einholung von Stellungnahmen von Fachstellen und der Verkehrsplanung der Stadt Bern. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV11). Die Behörde ist deshalb verpflichtet, die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen. Dies gilt nicht, wenn die Beweismittel eine nicht erhebliche Tatsache betreffen, wenn sie offensichtlich untauglich sind, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen, oder wenn der Richter seine Überzeugung aufgrund bereits abgenommener Beweise schon willkürfrei hat bilden können.12 Weder von der Durchführung eines Augenscheins noch von der Einholung von weiteren Stellungnahmen sind neue bzw. relevante Erkenntnisse zu erwarten. Aus diesem Grund konnte auf beides verzichtet werden. 5. Kosten a) Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.-- bis 4'000.-- je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 GebV13). In Anwendung dieser Bestimmungen werden die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festgelegt. Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere 11 Bundesverfassung (BV; SR 101) 12 BGE 124 I 242 E. 2, 285 E. 5; BGE 122 II 464 E. 4a 13 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV, BSG 154.21) 12 Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinem Antrag und gilt demnach als unterliegende Partei. Er hat daher die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zu tragen. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, hat er die Parteikosten der Beschwerdegegner zu übernehmen. Die Honorarnote des Parteivertreters des Beschwerdegegners 2 beläuft sich auf Fr. 2'034.95, die Honorarnote des Parteivertreters der Beschwerdegegner 3 und 4 auf Fr. 1’764.20; beide Honorarnoten geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdeführer wird demnach verpflichtet, dem Beschwerdegegner 2 die Parteikosten in Höhe von Fr. 2'034.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) und den Beschwerdegegnern 3 und 4 die Parteikosten in Höhe von Fr. 1’764.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Regierungsstatthalters von Bern vom 7. April 2009 wird bestätigt. 2. Die Gesuche um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde werden als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid rechtskräftig geworden ist. 4. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner 2 die Parteikosten in Höhe von Fr. 2'034.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) und den Beschwerdegegnern 3 und 13 4 die Parteikosten in Höhe von Fr. 1’764.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - A.________, mit Gerichtsurkunde - Stadt Bern, Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün, mit Gerichtsurkunde - Herrn Fürsprecher C.________, mit Gerichtsurkunde - Herrn Fürsprecher F.________, mit Gerichtsurkunde - Regierungsstatthalteramt Bern, A-Post BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin B. Egger-Jenzer, Regierungsrätin