b) Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG18). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.-- bis 4'000.-- je Beschwerde erhoben (Art. 19 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 GebV19). In Anwendung dieser Bestimmung werden die Verfahrenskosten auf Fr. 600.-- festgelegt und der Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 VRPG). III. Entscheid