17Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 12 N. 10 9 5. Kosten a) Die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens bestehen aus den Gebühren und Auslagen, welche die Gemeinde für ihre Tätigkeit im Baubewilligungsverfahren erheben kann (Art. 51 BewD). Die Beschwerdegegnerin als Gesuchstellerin trägt diese Kosten (Art. 52 Abs. 1 BewD). Gemäss Ziffer 4 des Bauentscheides der Einwohnergemeinde Meiringen vom 5. Februar 2009 belaufen sich diese amtlichen Kosten auf Fr. 590.00 und bleiben der Beschwerdegegnerin auferlegt.