g) Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Die Baubewilligung der Vorinstanz wird aufgehoben und dem Bauvorhaben der Bauabschlag erteilt. Aufgrund der Unterschreitung des kleinen Grenzabstandes erübrigt sich die Prüfung der weiteren Rügen der Beschwerdeführer. h) Diese Beurteilung bezieht sich allerdings nur auf den vorliegend zu prüfenden Standort. Die Beschwerdegegnerin hätte die Möglichkeit, die Wärmepumpe an der westlichen Hauswand zu platzieren und so den erforderlichen Grenzabstand einzuhalten, wie aus den Vorakten ersichtlich ist. Ebenfalls möglich wäre die Montage einer Wärmepumpe im Innern des Wohnhauses.