e) Als Bestandteil des Hauptgebäudes muss das Aussengerät der Wärmepumpe den ordentlichen Grenzabstand nach Art. 29 GBR einhalten. Da das Aussengerät an der langen Nordseite zu stehen kommt, gilt der kleine Grenzabstand. Dieser beträgt in der Wohnzone W 2w, wie erwähnt, 4 m (Art. 64 GBR). Das Aussengerät der Wärmepumpe hält bloss einen Abstand von gut 2,5 m zur Grundstückgrenze ein und unterschreitet damit den kleinen Grenzabstand klar. f) Für das Unterschreiten des kleinen Grenzabstandes wurde kein Ausnahmegesuch gestellt. Auch sind keine besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 26 BauG ersichtlich, die eine Ausnahme rechtfertigen würden.