d) Art. 30 Abs. 1 GBR sieht einen reduzierten Grenzabstände für unbewohnte Bauten vor, die gewisse Höchstmasse nicht überschreiten. Die Bestimmung will damit jene Bauten hinsichtlich des Grenzabstands privilegieren, die den Nachbarn nicht durch Immissionen, wie namentlich Lärm, ungebührlich belästigen. Lehre und Rechtsprechung zählen daher auch Räume, in denen Arbeitsprozesse stattfinden, zu den bewohnten Räumen, so etwa einen Waschraum oder einen gewerbsmässigen Lagerplatz.16 Die geplante Wärmepumpe verursacht - wie dargelegt (Ziff. 3.a) - erheblichen Lärm. Aus diesem Grund kann sie nicht als unbewohnte An- oder Nebenbaute im Sinne von Art. 30 Abs. 1 GBR qualifiziert werden.