c) Gemäss Art. 29 in Verbindung mit Art. 64 des Baureglements der Gemeinde Meiringen vom 27. Oktober 1994 (GBR) gilt in der Wohnzone W 2w für die beschattete Gebäudelänge der kleine Grenzabstand von 4 m. Demgegenüber schreibt Art. 30 Abs. 1 GBR für unbewohnte An- und Nebenbauten lediglich ein allseitiger Grenzabstand von 2.00 m vor. Gemäss derselben Bestimmung sind An- und Nebenbauten „z.B. Garagen, Geräteschuppen, unbeheizte Wintergärten und kleine Stallungen, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen oder Tieren bestimmt sind, (...) sofern die mittlere Gebäudehöhe dieser Bauten 3.00 m und ihre Grundfläche 60 m2 nicht überschreiten.“