b) Die Beschwerdeführer machen geltend, die Wärmepumpe werde mit dem Gebäude fest verbunden, weshalb sie einen Bestandteil des bestehenden Gebäudes darstelle und den kleinen Grenzabstand von 4 m einzuhalten habe. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin beurteilen die Wärmepumpe demgegenüber als unbewohnte An- und Nebenbaute, für die ein privilegierter Grenzabstand von 2 m gelte.