Das führt zu einer differenzierten Betrachtung der Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie: Auf Dauer angelegte, fest installierte Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie, welche die Umwelt namentlich durch Lärm beeinträchtigen können, dürfen von Bundesrechts wegen nicht durch Art. 6 BewD von der Baubewilligungspflicht dispensiert werden. Art. 6 BewD ändert somit nichts an der Baubewilligungspflicht der hier interessierenden Luft-Wasser- Wärmepumpe. 12 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1)