e) Art. 22 Abs. 1 RPG ist eine Minimalvorschrift. Den Kantonen bleibt es vorbehalten, über den bundesrechtlichen Mindeststandart hinauszugehen und weitere Bauvorhaben der Bewilligungspflicht zu unterstellen. Hingegen dürfen sie nicht von der Baubewilligungspflicht befreien, was nach Art. 22 Abs. 1 RPG einer Bewilligung bedarf.15 Art. 6 BewD ist entsprechend bundesrechtskonform auszulegen. Das führt zu einer differenzierten Betrachtung der Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie: