Die Entstehung von Art. 6 BewD geht auf eine Initiative für bewilligungsfreies Montieren von Sonnenkollektoren und Solarzellen vom 16. Februar 1993 zurück. Diese bezweckte die Förderung der Nutzung der Sonnenenergie. Mit Art. 6 BewD sollten gemäss den Materialien jedoch nicht nur Solarenergieanlagen, sondern beispielsweise auch Luftwärmekollektoren privilegiert werden, und die Bestimmung sollte offen bleiben für technische Entwicklungen der Zukunft.13 Gestützt auf diese Bestimmung wurde etwa eine (geräuschlos funktionierende) Grundwasser-Wärmepumpe als bewilligungsfrei eingestuft.14