Baubewilligungspflicht und führt ihn näher aus. Art. 1 Abs. 1 BauG bestimmt, dass alle Bauten, Anlagen und Vorkehren, die unter die Bestimmungen der Baugesetzgebung fallen („Bauvorhaben“), eine Baubewilligung erfordern. Art. 4 BewD12 listet die baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben auf; die baubewilligungsfreien Bauvorhaben ergeben sich aus Art. 1 Abs. 3 Bst. b BauG in Verbindung mit Art. 5 und 6 BewD. Nach Art. 6 BewD sind Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien baubewilligungsfrei, wenn sie an Gebäuden angebracht oder als kleine Nebenanlagen zu Gebäuden installiert werden und sich nicht in Schutzgebieten oder an Schutzobjekten befinden.