a) Einsprecherinnen und Einsprecher haben ein Recht auf Akteneinsicht.3 Die Wahrnehmung dieses Rechts bedingt, dass die Parteien Kenntnis von den Akten haben, die als Grundlage für den Bauentscheid dienen.4 Wenn bei der Auflage noch nicht alle entscheidrelevanten Aktenstücke vorhanden waren, muss ihr späteres Vorhandensein den einsprechenden Personen mitgeteilt werden. Die Baubewilligungsbehörde ist verpflichtet, den Beteiligten die Amts- und Fachberichte zumindest zur Kenntnis zuzustellen, so dass diese Gelegenheit haben, sich zu äussern.5