Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG)2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Einsprecher sind nach Art. 40 Abs. 2 BauG im Rahmen ihrer Einsprachegründe zur Beschwerde befugt. Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer der Nachbarliegenschaft und haben sich am Einspracheverfahren beteiligt; sie sind befugt, Baubeschwerde zu führen. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Rechtliches Gehör