4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte einen Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Stellungnahme vom 18. März 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Baubewilligung vom 5. Februar 2009. Auch die Beschwerdegegnerin beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Baubewilligung. 5. Auf die Ausführungen der Beteiligten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und