{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2009-06-23", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2009-28_2009-06-23.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2009_28_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b0243e1b8c5d1087fab27a6d8b3bfb3cb093c35f621eefb120ea26e2a32931497d6a1ffb8d712ecc293af708cb06776e3?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b0243e1b8c5d1087fab27a6d8b3bfb3cb093c35f621eefb120ea26e2a32931497d6a1ffb8d712ecc293af708cb06776e3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2009_28", "Checksum": "70b5cde6a4be646fbab8409224d1ecd5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2009 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 23.06.2009 110 2009 28"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 23.06.2009 110 2009 28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 23.06.2009 110 2009 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Andrea Greiner"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luft-Wasser-Wärmepumpen sind baubewilligungspflichtig | Meiringen"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:14:16", "Checksum": "2b369f177d7eeafa00fb5d3b0d95f688", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 23.06.2009 110 2009 28\nRegeste:\nLuft-Wasser-Wärmepumpen sind baubewilligungspflichtig | Meiringen\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2009/28 Bern, 23. Juni 2009\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nHerrn A.________\nBeschwerdeführer 1\n\nFrau B.________\nBeschwerdeführerin 2\n\nund\n\nFrau C.________\nBeschwerdegegnerin\n\nsowie\n\nBaubewilligungsbehörde der Gemeinde Meiringen, Postfach 532, 3860 Meiringen\n\nbetreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde Meiringen vom 5. Februar 2009\n(Baugesuch Nr. 785 / 16 - 07; Wärmepumpe)\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Die Gemeinde erteilte der Beschwerdegegnerin am 5. Juli 2007 die Baubewilligung\nfür die Renovation und den Umbau des bestehenden Wohnhauses auf der Parzelle\nMeiringen Grundbuchblatt Nr. D.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone W 2w mit\nder Lärmempfindlichkeitsstufe ES II. Am 16. Oktober 2008 reichte die Beschwerdegegnerin\nbei der Gemeinde ein Gesuch um Projektänderung ein, um einen Wechsel des\nHeizsystems von Ölheizung auf eine Luft-Wasser-Wärmepumpe vorzunehmen. Gegen\ndieses Projektänderungsgesuch erhoben die Beschwerdeführer am 16. November 2008\n2\n\nEinsprache. Sie begründeten diese damit, dass das gewählte Produkt Lärm erzeuge,\nwelcher sich vorwiegend nachts störend auswirke, und dass der gewählte Standort\nunmittelbar im Bereich ihrer Schlafräume liege.\n\n2. Auf Ersuchen der Gemeinde erstattete das beco, Berner Wirtschaft,\nImmissionsschutz am 20. Januar 2009 einen Fachbericht. Darin hielt das beco fest, dass\ndie Fassade hinter dem Aussengerät mit schallabsorbierendem Material ausgekleidet\nwerden sollte, damit der zulässige Vorsorgewert eingehalten werden könne. Das beco\nbeantragte, das Vorhaben mit Auflagen betreffend den Lärmpegel zu bewilligen. Mit\nEntscheid vom 5. Februar 2009 erteilte die Gemeinde Meiringen die Baubewilligung für die\nWärmepumpe, unter der Auflage, den Fassadenbereich hinter dem Aussengerät mit\nschallabsorbierendem Material auszukleiden, damit der Vorsorgewert von 33 dB(A)\neingehalten werden könne.\n\n3. Dagegen reichten die Beschwerdeführer am 26. Februar 2009 Beschwerde bei der\nBau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen\nsinngemäss die Aufhebung des Bauentscheides vom 5. Februar 2009.\n\n4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte einen\nSchriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Stellungnahme vom 18. März 2009\nbeantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der\nBaubewilligung vom 5. Februar 2009. Auch die Beschwerdegegnerin beantragt\nsinngemäss die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Baubewilligung.\n\n5. Auf die Ausführungen der Beteiligten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in\nden nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\n1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und\n\nEnergiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191)\n3\n\nII. Erwägungen\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\nBauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG)2\ninnert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die\nBVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Einsprecher sind nach\nArt. 40 Abs. 2 BauG im Rahmen ihrer Einsprachegründe zur Beschwerde befugt. Die\nBeschwerdeführenden sind Eigentümer der Nachbarliegenschaft und haben sich am\nEinspracheverfahren beteiligt; sie sind befugt, Baubeschwerde zu führen. Auf die form- und\nfristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\n2. Rechtliches Gehör\n\nDie Beschwerdeführenden beanstanden, dass ihnen der Fachbericht des beco vom\n20. Januar 2009 zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung nicht bekannt gewesen\nsei, weshalb sie nicht die Möglichkeit gehabt hätten, eine Rechtsverwahrung einzureichen.\n\na) Einsprecherinnen und Einsprecher haben ein Recht auf Akteneinsicht.3 Die\nWahrnehmung dieses Rechts bedingt, dass die Parteien Kenntnis von den Akten haben,\ndie als Grundlage für den Bauentscheid dienen.4 Wenn bei der Auflage noch nicht alle\nentscheidrelevanten Aktenstücke vorhanden waren, muss ihr späteres Vorhandensein den\neinsprechenden Personen mitgeteilt werden. Die Baubewilligungsbehörde ist verpflichtet,\nden Beteiligten die Amts- und Fachberichte zumindest zur Kenntnis zuzustellen, so dass\ndiese Gelegenheit haben, sich zu äussern.5\n\nb) Der Fachbericht des beco vom 20. Januar 2009 stellt ein entscheidrelevantes\nAktenstück dar. Im angefochtenen Entscheid wird denn auch darauf verwiesen. Er lag erst\nnach Ablauf der Einsprachefrist vor, die am 24. November 2008 endete. Indem die\n\n2 BSG 721.0\n\n3 Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) in\n\nVerbindung mit Art. 35 BauG\n4 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 21 N. 11\n\n5 VGE 100.2008.23254 vom 26.2.2009, E. 2.4\n4\n\nVorinstanz die Beschwerdeführenden nicht vom eingegangenen Fachbericht in Kenntnis\nsetzte, verletzte sie das Akteneinsichtsrecht und damit den Anspruch der\nBeschwerdeführenden auf rechtliches Gehör. Die entsprechende Rüge der\nBeschwerdeführenden ist berechtigt.\n\n"}