b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Da die Beschwerdegegner unterliegen, haben sie die Parteikosten des Beschwerdeführers zu übernehmen. Die Honorarnote des Parteivertreters des Beschwerdeführers beläuft sich auf Fr. 3'529.30 und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegner werden demnach verpflichtet, dem