3. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdegegnern aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG10). Sie werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.00. Die amtlichen Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren von Fr. 1'011.30 haben in jedem Fall die Beschwerdegegner als Baugesuchsteller zu tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD11).