d) Nach der Rechtsprechung kann die besondere Form der Parzelle, die eine sinnvolle Überbauung verunmöglicht, eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen.8 Hier ist die Bauparzelle jedoch rechteckig, sie ist 22 m breit und rund 31 m lang. Sie weist eine übliche Form und Grösse einer Bauparzelle für ein Einfamilienhaus auf. Die Parzelle ist mit einem zweistöckigen Einfamilienhaus überbaut, das die heute geltenden Grenz- und Gebäudeabstände teilweise nicht einhält. Mit dem Bauvorhaben soll aus dem heutigen Erdgeschoss durch Aufschüttungen ein Kellergeschoss entstehen und das Haus soll aufgestockt werden. Das bisher zweistöckige Haus wird damit eigentlich dreistöckig, da