Form und Grösse der bestehenden altrechtlichen Liegenschaft stellten besondere Verhältnisse im Sinn der Rechtsprechung dar. Die Aufstockung nutze das rare Bauland besser aus und ermögliche es den Beschwerdegegnern und ihren Kindern, in einem Mehrgenerationenhaus mit den Eltern der Beschwerdegegnerin bzw. den Grosseltern ihrer Kinder zu wohnen.