b) Die Gemeinde hat für die Unterschreitung des kleinen Grenzabstands eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG erteilt. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei unzulässig, auf dem Weg der Ausnahme eine Sonderregelung zu Gunsten des Baugesuchstellers zu schaffen. Er werde durch das Bauvorhaben gegenüber dem heutigen Zustand offensichtlich stärker beeinträchtigt. Die Beschwerdegegner erachten die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Ausnahmen als erfüllt. Form und Grösse der bestehenden altrechtlichen Liegenschaft stellten besondere Verhältnisse im Sinn der Rechtsprechung dar.