a) Das Gebäude hält im Osten den kleinen Grenzabstand von 6 m nicht ein (Art. 28 Abs. 3 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 GBR). Es ist unbestritten, dass die Aufstockung nicht von der Besitzstandsgarantie nach Art. 4 des Baureglements der Gemeinde Safnern (GBR)5 und Art. 3 BauG profitieren kann. Die Aufstockung und Umgestaltung des Einfamilienhauses zu einem Zweifamilienhaus ist eine neubauähnliche Umgestaltung und verstärkt zudem die Rechtswidrigkeit. Sie hat die Bauvorschriften für Neubauten einzuhalten. 6