auf diese Rüge ist einzutreten. Ob auch auf die übrigen Rügen einzutreten wäre, kann offen bleiben. d) Nach Art. Art. 35c Abs. 1 BauG müssen Einsprecher an jeder Rüge ein eigenes schutzwürdiges Interesse haben. Der Grenzabstand bestimmt hier unter anderem die Ausnützung der Bauparzelle und die Höhe der Baute. Als Nachbar hat der 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 3 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700). 4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3. Aufl., Band I, Bern 2007, Art. 40 N. 9a, mit Hinweisen, BGE 133 II 249 E. 1.2. 4