Diese Bestimmung gilt jedoch nur, wenn es sich um die Anwendung rein kantonaler Vorschriften handelt. Nach Art. 33 Abs. 2 und 3 RPG3 muss gegen baurechtliche Verfügungen, welche sich auf das RPG oder auf kantonale oder eidgenössische Ausführungsbestimmungen dazu stützen, ein Rechtsmittel offen stehen, welches die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde gewährleistet und die Legitimation mindestens im gleichen Umfang vorsieht wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.4 Der Beschwerdeführer hat schon in der Einsprache gerügt, der Grenzabstand auf der Ostseite werde nicht eingehalten; auf diese Rüge ist einzutreten.