c) Die Einsprecher sind nur im Rahmen ihrer Einsprachegründe zur Beschwerde befugt (Art. 40 Abs. 2 BauG). Neue Einsprachegründe können im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden. Diese Bestimmung gilt jedoch nur, wenn es sich um die Anwendung rein kantonaler Vorschriften handelt.