a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Safnern Grundbuchblatt Nr. G.________, die unmittelbar an die Bauparzelle grenzt. Er hat sich am vorinstanzlichen Verfahren als Einsprecher beteiligt und ist damit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert.