Die Beschwerdegegner machen in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2010 geltend, der Streitgegenstand sei auf den Umfang der Einsprachegründe begrenzt. Soweit sich der Beschwerdeführer zur Aufschüttung des Terrains, zur Besitzstandsgarantie und zu den nicht die Ostseite des Gebäudes betreffenden Ausnahmegesuchen äussere, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer sei von den auf der Westseite des Gebäudes geplanten Anpassungen zudem nicht in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen.