Die Gemeinde führt in ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2009 aus, der Beschwerdeführer sei nur im Rahmen seiner Einsprache, die sich lediglich auf den östlichen kleinen Grenzabstand bezogen habe, beschwerdelegitimiert. Auf die übrigen vorgebrachten Rügen sei mangels schützenswerten Interessen des Beschwerdeführers nicht einzutreten.